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AGB’s HICO-Group Stand 2021-02


§ 1 REGELUNGSGEGENSTAND

  1. Diese AGB gelten für alle derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferung der Vertragsparteien, insbesondere den Abschluss, den Inhalt und die Durchführung von Informatikdienstleistungen sowie die Lieferungen von Softwarelizenzen. HighCoordination liefert oder leistet ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufs- oder kundenseitige Bedingungen erkennt HighCoordination nicht an.
  2. Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in Individualvereinbarungen auf der Grundlage dieser AGB festgelegt. Angebote von HighCoordination sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von HighCoordination schriftlich bestätigt sind oder die Lieferung erfolgt ist. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschrittes oder bei Veränderung der Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen HighCoordination herleiten kann.

§ 2 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Soweit  wiederkehrende oder  dauerhafte  Leistungen  geschuldet  sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.
  2. Einmalige Vertragszahlungen (einmalige Nutzungsgebühr für Software , Kaufpreis für Hardware, Gebühren für einmalige Dienstleistungen) sind 14 Tage nach Erbringung der Leistung bzw. Erhalt der Lieferung fällig. Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten.
  3. Bei Dienstleistungen basiert das angegebene Honorar  auf einem Arbeitstag mit  8 Stunden. Spesen sind nach den im Angebot genannten Spesensätzen zu vergüten. Kosten aus Sonderleistungen sowie Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben oder nicht nachprüfbarer Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauchs sind vom Kunden zu tragen.
  4. HighCoordination ist berechtigt, auch entgegen anderer Zahlungsbestimmungen des Kunden, dessen Zahlung zunächst auf die älteste Schuld und zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  5. Der Kunde kann gegen Forderungen von HighCoordination nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.

§ 3 EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Vertragsgegenständliche gelieferte Waren verbleiben bis zur vollständigen Zahlung aller von HighCoordination an den Kunden gelieferten Waren im Eigentum von HighCoordination. Dies gilt auch für Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden, ebenso für alle Begleitmaterialien. Soweit nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt werden, gilt vorstehende Regelung für zu übergebende Datenträger entsprechend.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verändern oder in sonstiger Weise an eigene Erfordernisse anzupassen, solange er nicht mit der Zahlung im Verzug ist und die Lizenzbedingungen von HighCoordination nicht entgegenstehen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrunde herrührenden Forderungen tritt der Kunde bereits mit Vertragsunterzeichnung in dem Umfange an HighCoordination ab, der dem Miteigentumsanteil von HighCoordination an der Ware entspricht. HighCoordination ermächtigt den Kunden in stets widerruflicher Weise, die an HighCoordination abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung von HighCoordination hin wird der Kunde die Abtretung offen legen und entsprechende erforderliche Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere etwa bei Pfändungen, ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum  von HighCoordination hinzuweisen  und diesen hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist HighCoordination berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen. In der  Zurücknahme  der  Vorbehaltsware durch HighCoordination liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Kunden erfolgen stets für HighCoordination als Hersteller,jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das Eigentum oder Miteigentum von HighCoordination durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so geht das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der einheitlichen  Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert ohne jeweils gesetzl. gültige  MsSt)  auf HighCoordination über. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum  von HighCoordination in diesem Fall unentgeltlich.

§ 4 ZAHLUNGSVERZUG                                                

  1. Kommt der Kunde mit der Zahlung von mehr als 25% des Preises ohne gesetzl. gültige MwSt länger als 4 Wochen in Verzug, kann HighCoordination unbeschadet aller sonstigen Rechte die Hard- und Software zurückfordern und anderweitig darüber verfügen.

§ 5 LIEFERUNGEN

  1. Auszuliefernde Programme werden auf im Angebot spezifizierten Datenträgern überlassen. HighCoordination wählt die Versandart und die Art und Weise der Transportverpackung nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Lieferung und Gefahrenübergang erfolgen mit Übergabe der Programme einschließlich Begleitmaterialien an den Kunden mit Ausnahme im Falle des Versandes. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person durch HighCoordination übergeben worden ist. Wird der Versand ohne ein Vertretenmüssen von HighCoordination verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.
  2. Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Produkte und Dienstleistungen von HighCoordination verpflichtet. Die von HighCoordination genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Lieferung an HighCoordination. Bei von keiner Seite zu vertretenden Verlängerungen einer Liefer- oder Leistungsfrist, stehen dem Kunden hieraus keine Schadensersatzansprüche zu.

§ 6 HAFTUNG FÜR SACH- UND RECHTSMANGEL

  1. Sollten die von HighCoordination verkauften neu hergestellten oder zur Nutzung überlassenen Produkte oder Teile davon zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Bereitstellung mit Fehlern behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit der Produkte zum vertragsgemäßen Gebrauch nach Maßgabe der Leistungsbeschreibungen aufheben oder mehr als nur unerheblich  mindern, kann der Kunde im Rahmen der Haftung für Sach- und Rechtsmängel zunächst nur Nachbesserung verlangen. Die Produkte sind auch dann nicht als fehlerhaft anzusehen, wenn sie im wesentlichen mit den Spezifikationen der Dokumentation in ihrer sich auf das betreffende Programm beziehenden Fassung übereinstimmen. Ein Nachbesserungsversuch ist ausgeschlossen, wenn eine Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Nachbesserung erfolgt grundsätzlich kostenfrei. Hat der Kunde die gekauften Produkte nach der Lieferung an einen anderen Ort als seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung verbracht, hat er, wenn das Verbringen der Produkte  nicht  ihrem  bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht, die im Rahmen der  Nachbesserung  hierdurch  bedingten Mehraufwendungen zu t ragen. Ist der Nachbesserungsanspruch ausgeschlossen oder können die Mängel auch durch Nachbesserung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Mitteilung behoben werden, kann der Kunde die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen, insbesondere die Herabsetzung der Lizenzgebühr verlangen.
  2. Beratungs- und sonstige Dienstleistungen erbringt HighCoordination nach bestem Wissen, nach Maßgabe des für das jeweilige Programm und der Dienstleistung gegebenen Standards und mit dem Ziel, ein Arbeiten des Kunden mit dem Produkt zu ermöglichen. Eine Garantie für den Erfolg der Dienstleistungen wird nicht übernommen.
  3. Eine Mängelrüge ist möglichst genau und umgehend nach der ersten Fehlfunktion bzw. Fehlermeldung schriftlich unter Angabe der zu der Fehlfunktion führenden Bedienungsschritte geltend zu machen. Eigene Versuche zur Fehlerbeseitigung führen regelmäßig zu größeren Schäden, für die HighCoordination nicht haftet. Insbesondere haftet HighCoordination nicht für Schäden, die auf falsche Handhabung, Bedienung und Eingabe, unsachgemäße Installation oder Benutzung, auf nicht autorisierte Eingriffe in den Sourcecode und durch vertragswidrige Nutzung mit einem nicht freigegebenen Betriebssystem oder anderen Programmen zurückzuführen sind. Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt. Erweist sich der gerügte Mangel als Folge eines vorstehend aufgeführten Umstandes, so hat der Kunde HighCoordination den hierdurch verursachten Aufwand nach den entsprechenden Sätzen der jeweils gültigen Preisliste für Dienstleistungen zu vergüten. Zu der entsprechenden Dienstleistung ist HighCoordination jedoch nicht verpflichtet. Dies gilt entsprechend für die Fälle, in denen die Nachbesserungsarbeiten von HighCoordination durch diese Umstände erschwert, behindert oder mehr als nur unwesentlich im Umfang erweitert wurden.
  4. Die Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.

§ 7 HAFTUNG

  1. HighCoordination haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit, für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften, auch hinsichtlich Erfüllungsgehilfen, jedoch jeweils begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden. Im übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Datenverluste und sonstige Folgeschäden. In Fällen leichter und einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den Betrag der Einmalgebühr für das bezogene Lizenzprogramm bzw. auf die Höhe des Auftragswertes der Teilleistung, in deren Verlauf der Schaden verursacht wurde, begrenzt. Voraussetzung einer Haftung wegen Datenrekonstruktion ist außerdem, dass die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig gesichert wurden und eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

§ 8 KUNDEN PFLICHTEN

  1. Der Kunde verpflichtet sich, unentgeltlich alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Anbieterleistungen erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, dass der Kunde Arbeitsräume für die Mitarbeiter von HighCoordination einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt, HighCoordination nach Bedarf ungehindert und ausreichend Rechenzeit mit notwendiger Priorität einräumt, Testdaten und sonstige zur Erstellung des Werkes notwendige Hilfsmittel rechtzeitig bereitstellt, alle für die Dienstleistung notwendigen Informationen vollständig, wahrheitsgemäß und unaufgefordert an HighCoordination und seine Projektmitarbeiter mitteilt, termingerecht alle von ihm zu liefernden und zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Softwareteile etc. vorlegt, Mitarbeiter aus seinem Bereich zur Unterstützung von HighCoordination zur Verfügung stellt sowie das Operating und die Systempflege wahrnimmt.
  2. Die Funktionsfähigkeit der Produkte und der erfolgten Beratungsdienstleistung ist durch den Kunden durch eine Abnahmeerklärung zu bestätigen. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn die Installation durch HighCoordination als beendet erklärt wird, der Kunde das Produkt/die Produkte in Betrieb nimmt und nicht schriftlich innerhalb zweier Wochen fehlende oder unzureichende Leistungen beanstandet. Der Kunde haftet uneingeschränkt aus der Verletzung dieser Vertragsverpflichtungen. HighCoordination ist an verbindliche Lieferfristen und -termine nach § 5 dieser AGB nur gebunden, soweit der Kunde seinen Verpflichtungen aus § 8 nachgekommen ist.

§ 9 SCHUTZRECHTE VON HIGHCOORDINATION

  1. HighCoordination bleibt Inhaber aller Rechte an den dem Kunden übergebenen Programmen, aller Rechte an Teilen dieser Programme oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteten Programme einschließlich des jeweils zugehörigen Materials. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Programme im vertraglich zulässigen Umfang ändert oder mit eigenen Programmen oder solchen Dritter verbindet. HighCoordination bleibt frei, die im Rahmen einer Beauftragung durch den Kunden geschaffene oder durch Bearbeitung erzielten Arbeitsergebnisse, wie Computerprogramme, Ideen, Methoden, Verfahren und Know-How beliebig unter eigenem Namen zu verwenden und zu verwerten, insbesondere zu veröffentlichen, zu kopieren, verbreiten, bearbeiten, verändern sowie in andere Software zu integrieren oder zu inkorporieren. Der Kunde darf vorhandene Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise von HighCoordination in den Programmen nicht beseitigen, sondern muss sie gegebenenfalls auch in erstellte Kopien aufnehmen. HighCoordination stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus Verletzung von Schutzrechten an von HighCoordination entwickelten und überlassenen Programmen in ihrer vertragsgemäßen Fassung frei. Das Entstehen dieser Haftung setzt voraus, dass der Kunde gegenüber dem Dritten weder schriftlich noch mündlich Erklärungen über die Schutzrechtsverletzung abgibt und insbesondere keine Rechte oder Sachverhalte anerkennt und keine Haftung übernimmt. Außerdem darf der Kunde die Programme nicht mit Fremdprogrammen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HighCoordination verbunden und in keinem Fall die Programme bestimmungswidrig genutzt haben. HighCoordination ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Programmänderungen aufgrund der Schutzrechtsbehauptung Dritter bei dem Kunden durchzuführen. Der Kunde kann hieraus keine vertraglichen Rechte ableiten. Der Kunde muss HighCoordination unverzüglich und schriftlich davon unterrichten, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von HighCoordination geliefertes Produkt hingewiesen wird. Der Kunde darf die Programme nur zu eigenen Zwecken einsetzen, wenn nicht ausdrucklich anderes vereinbart wurde. Der Kunde darf Kopien des ihm übergebenen Programms /der Programme nur zu Sicherungszwecken erstellen. Ein Kopieren übergebener Unterlagen wie Dokumentation, Benutzungsanleitungen etc. ist nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung von HighCoordination zulässig. Der Kunde haftet HighCoordination für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben.

§ 10 WERBUNG

  1. HighCoordination ist ab Vertragsschluss berechtigt, unter Angabe der Firma des Kunden in einer Referenzliste auf die bestehende Vertragsbeziehung hinzuweisen und damit öffentlich zu werben.

§ 11 ABWERBUNGSVERBOT

  1. Der Kunde verpflichtet sich, keine beim Beauftragten tätigen Personen direkt oder indirekt abzuwerben. Dieses Verbot gilt zeitlich unbegrenzt.
  2. Verletzt der Kunde dieses Personalabwerbeverbot, hat er eine kumulative Konventionalstrafe von einem Jahresgehalt an HighCoordination zu bezahlen; HighCoordination hat das Recht, die Realerfüllung der Abwerbeunterlassung und die Bezahlung der Konventionsstrafe zu verlangen.

§ 12 ABTRETUNG VON RECHTEN

  1. Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung von HighCoordination abtreten. HighCoordination ist berechtigt sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet HighCoordination weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Kunden und der Kunde nimmt die erbrachte Leistung von HighCoordination an.

§ 13 VERTRAGSLAUFZEIT, KÜNDIGUNG

  1. Die Vertragslaufzeit wird in einem speziellen Vertrag festgelegt, der auf Grundlage dieser AGB geschlossen wird. Für die vorzeitige Kündigung dieses Vertrages gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 GERICHTSSTAND

  1. Gegenüber kaufmännischen Kunden gilt der Gerichtsstand Radolfzell (Landgericht Konstanz) als vereinbart.

§ 15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Der mündliche Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufrechts sind, soweit zulässig, abbedungen. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihr gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollten sie eine Lücke enthalten, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine wirtschaftlich angemessene zulässige Regelung, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt hätten, hätten sie die Unwirksamkeit oder die Lücke bedacht.

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